Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1985

Geschäftszahl

85/18/0028

Rechtssatz

Eine Person, die in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt und unfallsbedingt bloß zwei bis drei Minuten anhält und sodann weiterfährt, hat nicht zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO, sondern ein fortgesetztes Delikt nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu verantworten (Hinweis E 28.9.1979, 2714/77).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180028.X02