Ausführungen zur Unerheblichkeit des Vorliegens einer "Diplomatenzone" und einer allfälligen Einladung des Botschafters für die dort begangene Übertretung des § 23 Abs 2, § 24 Abs 1 lit d und des § 99 Abs 4 lit i iVm § 97 Abs 4 StVO.Ausführungen zur Unerheblichkeit des Vorliegens einer "Diplomatenzone" und einer allfälligen Einladung des Botschafters für die dort begangene Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins, Litera d und des Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz 4, StVO.