Verwaltungsgerichtshof
26.09.1985
85/02/0162
Ausführungen zur Unerheblichkeit des Vorliegens einer "Diplomatenzone" und einer allfälligen Einladung des Botschafters für die dort begangene Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins, Litera d und des Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz 4, StVO.