Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1985

Geschäftszahl

85/02/0162

Rechtssatz

Ausführungen zur Unerheblichkeit des Vorliegens einer "Diplomatenzone" und einer allfälligen Einladung des Botschafters für die dort begangene Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins, Litera d und des Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz 4, StVO.