Die mit Beschluss des VfGH vom 24.11.84 gem Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH zur Entscheidung abgetretene Parallelbeschwerde ist angesichts der Nämlichkeit des Beschwerdegegenstandes einer meritorischen Behandlung durch den VwGH nicht zugänglich, weil der Bf sein Recht, wegen des strittigen Vorfalles iSd Art 131 a B-VG vor dem VwGH Beschwerde zu führen, bereits mit der Einbringung seiner Beschwerde vom 30.7.1984 vor dem VwGH verbraucht hat.Die mit Beschluss des VfGH vom 24.11.84 gem Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem VwGH zur Entscheidung abgetretene Parallelbeschwerde ist angesichts der Nämlichkeit des Beschwerdegegenstandes einer meritorischen Behandlung durch den VwGH nicht zugänglich, weil der Bf sein Recht, wegen des strittigen Vorfalles iSd Artikel 131, a B-VG vor dem VwGH Beschwerde zu führen, bereits mit der Einbringung seiner Beschwerde vom 30.7.1984 vor dem VwGH verbraucht hat.