Ausführungen, dass die Art der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: Meldungsleger fuhr mit 80 km/h, Bf überholt ihn mit erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz) ein taugliches Beweismittel darstellt. (Hinweis auf E vom 4.2.1983, 82/02/0244)