Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1984

Geschäftszahl

84/02B/0112

Rechtssatz

Ausführungen, dass die Art der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: Meldungsleger fuhr mit 80 km/h, Bf überholt ihn mit erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz) ein taugliches Beweismittel darstellt. (Hinweis auf E vom 4.2.1983, 82/02/0244)