Bei sehr unterschiedlichen natürlichen Beleuchtungsverhältnissen am Tatort ist bei der Sachverhaltsermittlung des Tatbestandes der Geschwindigkeitsüberschreitung die exakte Feststellung des Standortes des Meldungslegers sowie der Schätzstrecke erforderlich (Hinweis auf E vom 23.10.1986, 86/02/0096).