Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1984

Geschäftszahl

84/02A/0010

Rechtssatz

Bei sehr unterschiedlichen natürlichen Beleuchtungsverhältnissen am Tatort ist bei der Sachverhaltsermittlung des Tatbestandes der Geschwindigkeitsüberschreitung die exakte Feststellung des Standortes des Meldungslegers sowie der Schätzstrecke erforderlich (Hinweis auf E vom 23.10.1986, 86/02/0096).