Die Frist, nach deren Ablauf ein Devolutionsantrag gestellt werden kann, läuft von dem Tage, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (hg E vom 26.4.1960, 2506/58, VwSlg 5280 A/1960). - Hat der Landesgesetzgeber nicht die Gemeindeaufsichtsbehörde als Einbringungsstelle für die Vorstellung (vgl. Art 119 a Abs 5 B-VG: "bei der Aufsichtsbehörde erheben kann"), sondern die Gemeinde als Einbringungsstelle bezeichnet (§ 77 Abs 2 erster Satz der burgenländischen Gemeindeordnung), dann ist die Frist für die Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom Einlangen der Vorstellung bei der Gemeinde zu berechnen; die Frist verlängert sich nicht zu Lasten des Vorstellungswerbers durch die im § 77 Abs 2 zweiter Satz der Burgenländischen Gemeindeordnung der Gemeinde eingeräumte Vorlagefrist.Die Frist, nach deren Ablauf ein Devolutionsantrag gestellt werden kann, läuft von dem Tage, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (hg E vom 26.4.1960, 2506/58, VwSlg 5280 A/1960). - Hat der Landesgesetzgeber nicht die Gemeindeaufsichtsbehörde als Einbringungsstelle für die Vorstellung vergleiche Artikel 119, a Absatz 5, B-VG: "bei der Aufsichtsbehörde erheben kann"), sondern die Gemeinde als Einbringungsstelle bezeichnet (Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz der burgenländischen Gemeindeordnung), dann ist die Frist für die Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom Einlangen der Vorstellung bei der Gemeinde zu berechnen; die Frist verlängert sich nicht zu Lasten des Vorstellungswerbers durch die im Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz der Burgenländischen Gemeindeordnung der Gemeinde eingeräumte Vorlagefrist.