Auf künftige Entwicklungen der Verkehrslage und Benützbarkeit der Straße ist nach § 12 Abs 1 BStG nicht Rücksicht zu nehmen, da diese Gesetzesbestimmung nur von bestehenden Verkehrsverbindungen spricht.Auf künftige Entwicklungen der Verkehrslage und Benützbarkeit der Straße ist nach Paragraph 12, Absatz eins, BStG nicht Rücksicht zu nehmen, da diese Gesetzesbestimmung nur von bestehenden Verkehrsverbindungen spricht.