Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1985

Geschäftszahl

83/06/0229

Rechtssatz

Auf künftige Entwicklungen der Verkehrslage und Benützbarkeit der Straße ist nach Paragraph 12, Absatz eins, BStG nicht Rücksicht zu nehmen, da diese Gesetzesbestimmung nur von bestehenden Verkehrsverbindungen spricht.