Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

09.05.2006

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

römisch zwei. Bau und Erhaltung

Paragraph 7, Grundsätze

  1. Absatz eins,Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erläßt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Verordnungen und Dienstanweisungen.

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40028893

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P7/NOR40028893

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