Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 7

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

römisch zwei. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung

Grundsätze und objektiver Nachbarschutz

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erläßt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Verordnungen und Dienstanweisungen.
  3. Absatz 3,Bei Planung, Bau und Betrieb von Bundesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen sind nur zu ergreifen, wenn dies im Verhältnis zum Erfolg mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.
  4. Absatz 4,Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Bau und den Betrieb der Bundesstraße (Absatz 3,) kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.
  5. Absatz 5,In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Absatz 3 und Absatz 4, kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des Paragraph 18 und der Paragraphen 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, eingelöst werden, sofern durch den Bau oder den Betrieb der Bundesstraße die Benützung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße (Paragraph 3,), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.
  6. Absatz 6,Im Falle, dass sich Maßnahmen in der Umgebung von Bundesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch solche an Stelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden.
  7. Absatz 7,Bei der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Erhaltung von Bundesstraßen ist auch auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des Absatz 2, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, Bestimmungen betreffend die Prüfung wirtschaftlicher Aspekte von Bauvorhaben und Erhaltungsmaßnahmen zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, Zuständigkeiten und die Methoden und Tiefe der Prüfung beschrieben und festgelegt werden.
  8. Absatz 8,Im Zuge der Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb sollen auch Sanitäranlagen, Gastronomieeinrichtungen in Form von Getränke- sowie Snackautomaten und Aufenthaltsbereiche zur Verfügung gestellt werden.
  9. Absatz 9,Durch diese Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet.

Schlagworte

Getränkeautomat

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40278996

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P7/NOR40278996

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