Ergeht nach positiver Atemluftprobe, ohne dass bereits eine Vorführung zum Amtsarzt erfolgt wäre, die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, so kann in diesem Stadium der Amtshandlung nur die Aufforderung, sich gemäß § 5 Abs 4 StVO 1960 dem Amtsarzt vorführen zu lassen, verstanden werden (Hinweis E 26.6.1981, 3710/80, VwSlg 10500 A/1981).Ergeht nach positiver Atemluftprobe, ohne dass bereits eine Vorführung zum Amtsarzt erfolgt wäre, die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, so kann in diesem Stadium der Amtshandlung nur die Aufforderung, sich gemäß Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960 dem Amtsarzt vorführen zu lassen, verstanden werden (Hinweis E 26.6.1981, 3710/80, VwSlg 10500 A/1981).