Eine Beschwerde ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, wenn eine Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird (Art 144 Abs 1 erster Satz zweiter Fall B-VG; Hinweis B 11.5.1979, 762/79)Eine Beschwerde ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, wenn eine Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird (Artikel 144, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall B-VG; Hinweis B 11.5.1979, 762/79)