Es steht dem Gericht frei, ungeachtet eines Antrages nur einer Partei von Amts wegen ein Sachverständigengutachten im Interesse beider Parteien einzuholen; in diesem Fall sind die Kosten von beiden Parteien gemeinschaftlich - also gemäß § 40 ZPO nach Köpfen - zu bestreiten (Hinweis E 7.7.1980, 819/80; für die amtswegige Bestellung spricht, daß der Antrag der Partei mangels Erlages des aufgetragenen Kostenvorschusses präkludiert war).Es steht dem Gericht frei, ungeachtet eines Antrages nur einer Partei von Amts wegen ein Sachverständigengutachten im Interesse beider Parteien einzuholen; in diesem Fall sind die Kosten von beiden Parteien gemeinschaftlich - also gemäß Paragraph 40, ZPO nach Köpfen - zu bestreiten (Hinweis E 7.7.1980, 819/80; für die amtswegige Bestellung spricht, daß der Antrag der Partei mangels Erlages des aufgetragenen Kostenvorschusses präkludiert war).