Verwaltungsgerichtshof
22.11.1982
82/17/0124
Es steht dem Gericht frei, ungeachtet eines Antrages nur einer Partei von Amts wegen ein Sachverständigengutachten im Interesse beider Parteien einzuholen; in diesem Fall sind die Kosten von beiden Parteien gemeinschaftlich - also gemäß Paragraph 40, ZPO nach Köpfen - zu bestreiten (Hinweis E 7.7.1980, 819/80; für die amtswegige Bestellung spricht, daß der Antrag der Partei mangels Erlages des aufgetragenen Kostenvorschusses präkludiert war).