Auch bei Festsetzung einer 18 Monate nicht übersteigenden Frist gem § 73 Abs 2 KFG kommt eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung in Frage, wenn die Behörde nicht zu (positiven) Annahme gelangt, die betr. Person werde nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder verkehrszuverlässig sein, sondern zur Ansicht kommt, es bedürfe nach Fristablauf eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Wiedervorliegens der Verkehrszuverlässigkeit.Auch bei Festsetzung einer 18 Monate nicht übersteigenden Frist gem Paragraph 73, Absatz 2, KFG kommt eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung in Frage, wenn die Behörde nicht zu (positiven) Annahme gelangt, die betr. Person werde nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder verkehrszuverlässig sein, sondern zur Ansicht kommt, es bedürfe nach Fristablauf eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Wiedervorliegens der Verkehrszuverlässigkeit.