Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1985

Geschäftszahl

82/11/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0307 E 27. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Auch bei Festsetzung einer 18 Monate nicht übersteigenden Frist gem Paragraph 73, Absatz 2, KFG kommt eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung in Frage, wenn die Behörde nicht zu (positiven) Annahme gelangt, die betr. Person werde nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder verkehrszuverlässig sein, sondern zur Ansicht kommt, es bedürfe nach Fristablauf eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Wiedervorliegens der Verkehrszuverlässigkeit.