Auch hinsichtlich der Weigerung, sich trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs 6 StVO Blut abnehmen zu lassen, müssen Tatzeit und Tatort, die der Weigerung - und nicht die des allfälligen Verkehrsunfalls - sein. (Hinweis auf E VS vom 13.6.1984, Zl. 82/03/0265)Auch hinsichtlich der Weigerung, sich trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 6, StVO Blut abnehmen zu lassen, müssen Tatzeit und Tatort, die der Weigerung - und nicht die des allfälligen Verkehrsunfalls - sein. (Hinweis auf E VS vom 13.6.1984, Zl. 82/03/0265)