Die Bestimmung des § 9 Abs 5 PensionsG 1965 hat immer schon dann zur Anwendung zu kommen, wenn ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit, für die eine Versehrtenrente nach dem BKUVG gewährt wird, als wirkende - und sohin nicht etwa nur unwesentliche - Bedingung für die "Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb" in Betracht zu ziehen ist. Sie muß danach weder die einzige (Verursachungs-)Bedingung noch auch - anders als im hievon abweichend geregelten Bereich der Kriegsopferversorgung (Hinweis E vom 21.5.1962, 2297/59, VwSlg 5804 A/1962) - kein Zusammenwirken mehrerer Bedingungen diesen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig sein.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, PensionsG 1965 hat immer schon dann zur Anwendung zu kommen, wenn ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit, für die eine Versehrtenrente nach dem BKUVG gewährt wird, als wirkende - und sohin nicht etwa nur unwesentliche - Bedingung für die "Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb" in Betracht zu ziehen ist. Sie muß danach weder die einzige (Verursachungs-)Bedingung noch auch - anders als im hievon abweichend geregelten Bereich der Kriegsopferversorgung (Hinweis E vom 21.5.1962, 2297/59, VwSlg 5804 A/1962) - kein Zusammenwirken mehrerer Bedingungen diesen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig sein.