Der Anspruch auf Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs 1 PG 1965 ist Gegenstand einer selbständigen Entscheidung. Entscheidet eine Gemeindebehörde nicht auch ausdrücklich darüber, sondern bloß über die Bemessung des Ruhegenusses, dann hat die Aufsichtsbehörde eine dagegen nur mit der Begründung, es habe eine Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs 1 PG 1965 zu erfolgen, erhobene Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen, weil sie nicht die von der Behörde entschiedene Sache betrifft.Der Anspruch auf Zurechnung von Jahren nach Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 ist Gegenstand einer selbständigen Entscheidung. Entscheidet eine Gemeindebehörde nicht auch ausdrücklich darüber, sondern bloß über die Bemessung des Ruhegenusses, dann hat die Aufsichtsbehörde eine dagegen nur mit der Begründung, es habe eine Zurechnung von Jahren nach Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 zu erfolgen, erhobene Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen, weil sie nicht die von der Behörde entschiedene Sache betrifft.