Die von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Jagdbeiräte (§ 91 OÖ JagdG 1974) besitzen weder die Eigenschaft eines Amtssachverständigen i.S. des § 52 Abs 1 AVG noch eines nichtamtlichen Sachverständigen i.S. des § 52 Abs 2 AVG. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die einzelnen Mitglieder dieser Beiräte zu Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs 2 AVG bestellt und im Falle des Vorliegens der in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen herangezogen werden können (Hinweis E 22.5.1979, 3191/78).Die von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Jagdbeiräte (Paragraph 91, OÖ JagdG 1974) besitzen weder die Eigenschaft eines Amtssachverständigen i.S. des Paragraph 52, Absatz eins, AVG noch eines nichtamtlichen Sachverständigen i.S. des Paragraph 52, Absatz 2, AVG. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die einzelnen Mitglieder dieser Beiräte zu Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, AVG bestellt und im Falle des Vorliegens der in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen herangezogen werden können (Hinweis E 22.5.1979, 3191/78).