Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1980

Geschäftszahl

0419/79

Rechtssatz

Die von der Verwaltungsbehörde beigezogenen Jagdbeiräte (Paragraph 91, OÖ JagdG 1974) besitzen weder die Eigenschaft eines Amtssachverständigen i.S. des Paragraph 52, Absatz eins, AVG noch eines nichtamtlichen Sachverständigen i.S. des Paragraph 52, Absatz 2, AVG. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die einzelnen Mitglieder dieser Beiräte zu Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, AVG bestellt und im Falle des Vorliegens der in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen herangezogen werden können (Hinweis E 22.5.1979, 3191/78).