Der Antrag, einer VwGH-Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder die Möglichkeit zu einem solchen Antrag bedeutet noch nicht, daß damit eine Stundung nach § 9 Abs 1 GEG schlechthin nicht mehr in Betracht kommt.Der Antrag, einer VwGH-Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder die Möglichkeit zu einem solchen Antrag bedeutet noch nicht, daß damit eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG schlechthin nicht mehr in Betracht kommt.