Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1977

Geschäftszahl

0837/77

Rechtssatz

Der Antrag, einer VwGH-Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder die Möglichkeit zu einem solchen Antrag bedeutet noch nicht, daß damit eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG schlechthin nicht mehr in Betracht kommt.

Beachte

Vorgeschichte:

1221/74 E 21. November 1974;