Verwaltungsgerichtshof
15.11.1977
0837/77
Der Antrag, einer VwGH-Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder die Möglichkeit zu einem solchen Antrag bedeutet noch nicht, daß damit eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG schlechthin nicht mehr in Betracht kommt.
Vorgeschichte:
1221/74 E 21. November 1974;