Auch die 12. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, mit deren neugefaßtem § 74 eine Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung als zweite und letzte Instanz errichtet wurde, änderte nichts daran, daß diese Schiedskommission - wie diejenige nach dem KOVG 1957 - kein oberstes Organ der Vollziehung ist, sondern innerhalb des Ressorts in Unterordnung unter den Bundesminister für soziale Verwaltung und daher an seine Weisungen gebunden tätig wird.Auch die 12. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, mit deren neugefaßtem Paragraph 74, eine Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung als zweite und letzte Instanz errichtet wurde, änderte nichts daran, daß diese Schiedskommission - wie diejenige nach dem KOVG 1957 - kein oberstes Organ der Vollziehung ist, sondern innerhalb des Ressorts in Unterordnung unter den Bundesminister für soziale Verwaltung und daher an seine Weisungen gebunden tätig wird.