Wird eine Beschwerdesache vom VfGH an den VwGH gemäss Art 144 Abs 2 B-VG abgetreten, so gilt eine vom Beschwerdeführer erteilte und dem VfGH vorgelegte Vollmacht auch für das anschliessende verwaltungsgerichtliche Verfahren, es sei denn, aus dem Inhalt der Vollmacht würde sich das Gegenteil ergeben. Erst mit der Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses an den VwGH gilt ein Beschwerdevertreter dem VwGH gegenüber nicht mehr als bevollmächtigt (Hinweis B 6.4.1951, 0259/51, VwSlg 2027 A/1951).Wird eine Beschwerdesache vom VfGH an den VwGH gemäss Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgetreten, so gilt eine vom Beschwerdeführer erteilte und dem VfGH vorgelegte Vollmacht auch für das anschliessende verwaltungsgerichtliche Verfahren, es sei denn, aus dem Inhalt der Vollmacht würde sich das Gegenteil ergeben. Erst mit der Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses an den VwGH gilt ein Beschwerdevertreter dem VwGH gegenüber nicht mehr als bevollmächtigt (Hinweis B 6.4.1951, 0259/51, VwSlg 2027 A/1951).