Die Ablehnung eines Nachlasses von Gerichtsgebühren und Kosten (§ 9 Abs 2 GEG 1962) ist einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG nicht zugänglich.Die Ablehnung eines Nachlasses von Gerichtsgebühren und Kosten (Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962) ist einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich.