Das Gutachten, das die Unterschrift des Abteilungsleiters und des Sachbearbeiters trägt, ist einem Amtssachverständigen im Sinne des § 52 Abs 1 AVG zuzurechnen.Das Gutachten, das die Unterschrift des Abteilungsleiters und des Sachbearbeiters trägt, ist einem Amtssachverständigen im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG zuzurechnen.