Der Beschädigte hat unter den Voraussetzungen des § 27 KOVG 1957 einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Heilfürsorge, wenn eine solche im Leistungskatalog der Gebietskrankenkasse nicht aufscheint (hier: Akupunktur).Der Beschädigte hat unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, KOVG 1957 einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Heilfürsorge, wenn eine solche im Leistungskatalog der Gebietskrankenkasse nicht aufscheint (hier: Akupunktur).