(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Krankengeld und Familien(Tag)geld ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen.
(BGBl. Nr. 161/1956, Art. I Z. 3)Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1956,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)