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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Heilfürsorge umfaßt
    1. Ziffer eins
      als Heilbehandlung:
      1. Litera a
        ärztliche Hilfe;
      2. Litera b
        Zahnbehandlung;
      3. Litera c
        Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
      4. Litera d
        Hauskrankenpflege;
      5. Litera e
        Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Anstalten;
    2. Ziffer 2
      Krankengeld.
  2. Absatz 2,Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Absatz eins, keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
    2. Ziffer 2
      Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
    3. Ziffer 3
      Unterbringung in einem Genesungsheim.
  3. Absatz 3,Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Absatz eins und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer einer Kur gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12113133

Alte Dokumentnummer

N6199715990A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P24/NOR12113133

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