Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

12.07.1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Das zuständige Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) hat über den im Paragraph 26, bezeichneten Umfang hinaus Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Es kann die Durchführung dieser Mehrleistungen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen.
  2. Absatz 2,Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Landesinvalidenamtes aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach Paragraph 31, zu tragen gehabt hätte.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094314

Alte Dokumentnummer

N6195711671A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P27/NOR12094314

Navigation im Suchergebnis