Der strafbare Tatbestand des § 92 Abs 1 StVO 1960 umfaßt ausschließlich die Verunreinigung der Straße, nicht jedoch auch das Nichtentfernen der verursachten Verunreinigung. Zum Tatbild gehört schuldhaftes Verhalten.Der strafbare Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StVO 1960 umfaßt ausschließlich die Verunreinigung der Straße, nicht jedoch auch das Nichtentfernen der verursachten Verunreinigung. Zum Tatbild gehört schuldhaftes Verhalten.