Verwaltungsgerichtshof
31.01.1977
2225/75
Der strafbare Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StVO 1960 umfaßt ausschließlich die Verunreinigung der Straße, nicht jedoch auch das Nichtentfernen der verursachten Verunreinigung. Zum Tatbild gehört schuldhaftes Verhalten.