Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1977

Geschäftszahl

2225/75

Rechtssatz

Der strafbare Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StVO 1960 umfaßt ausschließlich die Verunreinigung der Straße, nicht jedoch auch das Nichtentfernen der verursachten Verunreinigung. Zum Tatbild gehört schuldhaftes Verhalten.