Die Verpflichtung der Behörde, die Übereinstimmung der Äußerung des Sachveständigen mit der herrschenden medizinischen Lehrmeinung zu prüfen, ist davon abhängig, daß Anhaltspunkte für eine Divergenz der vom Sachverständigen vorgesehenen Anschauung gegenüber der herrschenden Meinung gegeben sind.