Verwaltungsgerichtshof
16.09.1974
0725/74
GRS wie 0286/64 E VS 25. Juni 1965 VwSlg 6733 A/1965 RS 6
Die Verpflichtung der Behörde, die Übereinstimmung der Äußerung des Sachveständigen mit der herrschenden medizinischen Lehrmeinung zu prüfen, ist davon abhängig, daß Anhaltspunkte für eine Divergenz der vom Sachverständigen vorgesehenen Anschauung gegenüber der herrschenden Meinung gegeben sind.