Versorgungsbehörden sind gemäß § 90 Abs 1 KOVG verpflichtet zwecks Klärung von Vorfragen, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallen, ärztliche Sachverständige zu befragen (hier:Versorgungsbehörden sind gemäß Paragraph 90, Absatz eins, KOVG verpflichtet zwecks Klärung von Vorfragen, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallen, ärztliche Sachverständige zu befragen (hier:
Bfr vermeint, daß die Ärzte an den Anblick von Entstellungen, welche durch Vernarbungen entstehen, gewöhnt seien, und dadurch eine schlechtere Bewertung, als ein medizinischer Laie machen würde, durchführen könnten).