Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1974

Geschäftszahl

1895/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0849/72 E 29. Jänner 1973 RS 2

Stammrechtssatz

Versorgungsbehörden sind gemäß Paragraph 90, Absatz eins, KOVG verpflichtet zwecks Klärung von Vorfragen, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallen, ärztliche Sachverständige zu befragen (hier:

Bfr vermeint, daß die Ärzte an den Anblick von Entstellungen, welche durch Vernarbungen entstehen, gewöhnt seien, und dadurch eine schlechtere Bewertung, als ein medizinischer Laie machen würde, durchführen könnten).