Ob eine körperliche Beschädigung "schwer" im Sinne des § 9 Abs 2 Pensionsordnung ist, hängt nicht nur von der Natur dieser Beschädigung an sich, sondern auch von den sonst bestehenden Krankheiten ab. Für die Entscheidung der Frage, ob der Leidensgehalt ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist (Hinweis auf E vom 12.2.1970, Zl. 0371/68 u. v. a.), sind also die Folgen der Körperbeschädigung und der somit bestehenden Krankheiten zusammengefaßt zu beurteilen.Ob eine körperliche Beschädigung "schwer" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Pensionsordnung ist, hängt nicht nur von der Natur dieser Beschädigung an sich, sondern auch von den sonst bestehenden Krankheiten ab. Für die Entscheidung der Frage, ob der Leidensgehalt ein der Blindheit oder Geisteskrankheit annähernd gleichwertiger ist (Hinweis auf E vom 12.2.1970, Zl. 0371/68 u. v. a.), sind also die Folgen der Körperbeschädigung und der somit bestehenden Krankheiten zusammengefaßt zu beurteilen.