Liegen bei einem Beamten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurechnung von zehn Jahren zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit vor, dann gebührt dem Beamten der unter Einbeziehung dieser Jahre zu ermittelnde Ruhegenuß von dem Tag an, mit er Beamter des Ruhestandes wird. Es kommt nicht darauf an, ob und wann der Beamte einen nach der Rechtslage nicht erforderlichen Antrag auf Zurechnung der zehn Jahre gestellt hat und wann der Bescheid ergangen ist, mit dem über diesen Antrag entschieden wurde.