Auch der gemäß § 69 Abs 2 Ehegesetz nur bedingt unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte ist bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht zum Ersatz der Verpflegskosten heranzuziehen; Unterhaltsleistungen an andere Personen, die er ohne gesetzliche Verpflichtung erbracht hat, sind bei der Festsetzung der Höhe des Ersatzbetrages nicht zu berücksichtigen.Auch der gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Ehegesetz nur bedingt unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte ist bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht zum Ersatz der Verpflegskosten heranzuziehen; Unterhaltsleistungen an andere Personen, die er ohne gesetzliche Verpflichtung erbracht hat, sind bei der Festsetzung der Höhe des Ersatzbetrages nicht zu berücksichtigen.