Bundesrecht konsolidiert

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Ehegesetz § 67

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 67

  1. Absatz eins,Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im Paragraph 66, bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kind oder einem neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIII § 3 Abs. 5 und 6 BGBl. Nr. 280/1978;

Schlagworte

Alimente

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40112792

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P67/NOR40112792

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