Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1972

Geschäftszahl

2083/71

Rechtssatz

Auch der gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Ehegesetz nur bedingt unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte ist bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht zum Ersatz der Verpflegskosten heranzuziehen; Unterhaltsleistungen an andere Personen, die er ohne gesetzliche Verpflichtung erbracht hat, sind bei der Festsetzung der Höhe des Ersatzbetrages nicht zu berücksichtigen.