Bundesrecht konsolidiert: Ehegesetz § 69, tagesaktuelle Fassung

Ehegesetz § 69

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

b) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen

Paragraph 69

  1. Absatz eins,Ist die Ehe allein aus einem der in den Paragraphen 50 und 52 bezeichneten Gründe geschieden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden die Vorschriften der Paragraphen 66 und 67 entsprechende Anwendung.
  2. Absatz 2,Ist die Ehe nach Paragraph 55, geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3,, so gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der Paragraph 94, ABGB. Der Unterhaltsanspruch umfaßt jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des beklagten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des früheren und des neuen Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus Gründen der Billigkeit geboten.
  3. Absatz 3,Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach Paragraph 71, unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht. Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, findet entsprechende Anwendung.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIII § 3 Abs. 4 und 6 BGBl. Nr. 280/1978;

Schlagworte

Alimente, Vermögensverhältnis

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192571

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P69/NOR40192571