Die Verpflichtung der Behörde, in der Begründung des Bescheides anzugeben welche Erwägungen bei einander widersprechenden Beweisergebnissen maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen, hat zur Voraussetzung, daß ebenso, wie das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen, auf das sich die Behörde stützt, sich nicht darauf beschränken darf, ein Urteil abzugeben, sondern eine ausreichende Begründung dieser Aussage aufweisen muß, auf das Gutachten von dem der Beschädigte verlangt, daß sich die Behörde mit ihm auseinandersetzen soll, hinsichtlich seiner Aussage ausreichend begründet sein muß.