Aus dem Erkenntnis, ohne daß dies in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, daß hier eine Einschätzung nach der Richtsatzverordnung im Rahmen des Verfahrens gemäß § 11a KOVG 1957 durchzuführen ist. Diese Auffassung stellt deshalb kein Abgehen von der in dem Erkenntnis vom 4.12.1970, 1729/69, vertretenen Rechtsminderung dar, weil im vorliegenden Fall bei der Zuerkennung der Grundrente überhaupt noch keine Richtsätze vorlagen und überdies im gegenständlichen Fall § 11a Abs 3 erster Satz anzuwenden ist.Aus dem Erkenntnis, ohne daß dies in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, daß hier eine Einschätzung nach der Richtsatzverordnung im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 11 a, KOVG 1957 durchzuführen ist. Diese Auffassung stellt deshalb kein Abgehen von der in dem Erkenntnis vom 4.12.1970, 1729/69, vertretenen Rechtsminderung dar, weil im vorliegenden Fall bei der Zuerkennung der Grundrente überhaupt noch keine Richtsätze vorlagen und überdies im gegenständlichen Fall Paragraph 11 a, Absatz 3, erster Satz anzuwenden ist.