(3)Absatz 3An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, in dem sie das 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahr vollenden, in folgendem Ausmaß:An Stelle des im Absatz 2, angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, in dem sie das 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahr vollenden, in folgendem Ausmaß: