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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 9, Absatz 2,) beträgt monatlich 4 674 Sitzung Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;
    2. Ziffer 2
      bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;
    3. Ziffer 3
      bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;
    4. Ziffer 4
      bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;
    5. Ziffer 5
      bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und
    6. Ziffer 6
      bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH.
  2. Absatz 2Die Grundrente nach Absatz eins, ist vom Ersten des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte das 60. und weibliche Schwerbeschädigte das 55. Lebensjahr vollenden, um 192 S zu erhöhen.
  3. Absatz 3An Stelle des im Absatz 2, angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, in dem sie das 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahr vollenden, in folgendem Ausmaß:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

ab Vollendung des

50 vH

60 vH

70 vH

80 vH

90/100 vH

 

Schilling

65. Lebensjahres

209

350

423

561

700

70. Lebensjahres

424

699

793

936

1 122

75. Lebensjahres

772

1 051

1 170

1 308

1 450

80. Lebensjahres

1 122

1 404

1 544

1 684

1 824

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12105987

Alte Dokumentnummer

N6199119147J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P11/NOR12105987

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