(3)Absatz 3An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:An Stelle des im Absatz 2, angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß: